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Vormerkung für geförderte Wohnungen in Regensburg

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Der Wohnberechtigungsschein (WBS) wird in entsprechender Anwendung der Art. 4 bis 7 sowie des Art. 14 Abs. 2 und 3 BayWoFG erteilt. Die Einkommensgrenze beträgt in Bayern für einen Einpersonenhaushalt 22.600 € und für einen Zweipersonenhaushalt 34.500 €, sowie für jede weitere zum Haushalt gehörende Person 8.500 €. Dabei handelt es sich um Höchstbeträge. Für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Art. 5) kann die zuständige Stelle abweichend von Abs. 1 durch Rechtsverordnung eine höhere Einkommensgrenze bestimmen, wenn auf Grund der örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse durch sonstige belegungsrechtliche Maßnahmen Haushalte mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung nicht hinreichend berücksichtigt oder sozial stabile Bewohnerstrukturen nicht geschaffen oder erhalten werden können. Regensburg hat als in diesem Sinne betroffene Stadt abweichend von der im Bund geltenden Bestimmungen entsprechende Sonderregelungen getroffen. Es gelten in Regensburg folgende Einkommensgrenzen:

Haushalt:

1 Person

2 Personen

jede weitere Person

jedes weitere Kind

Bund

12.000

18.000

4.100

500

Regensburg

 

 

 

 

Vormerkbescheid
(1. Förderweg)

22.600

34.500

8.500

2.500

Wohnberechtigungsschein
+30% (2. Förderweg)

29.380

44.850

11.050

3.250

Wohnberechtigungsschein
+60% (3. Förderweg)

36.160

55.200

13.600

4.000


In Regensburg wird zwischen einem Wohnberechtigungsschein und einem Vormerkbescheid unterschieden. Der Vormerkbescheid ist der sogenannte 1. Förderweg und ist für besonders einkommensschwache Haushalte vorgesehen. Ein Vormerkbescheid wird immer dann ausgestellt, wenn der Antragsteller unterhalb der WBS Einkommensgrenzen in Bayern liegst. Mit einem Vormerkbescheid wird eine geförderte Mietwohnung vermittelt. Die Vergabe der begehrten WBS Wohnungen durch die Stadt Regensburg erfolgt nach Bedarf und Dringlichkeitsstufen. Bei diesem Verfahren wird die Stadt Regensburg die Daten an potenzielle Vermieter übermitteln, welche dann unter den vorgeschlagenen Haushalten einen für sich geeigneten Mieter auswählt. Derzeit werden die meisten geförderten Wohnungen in Regensburg über dieses Verfahren vergeben.

Vormerkung für geförderte Wohnungen in Regensburg
Quelle: Stadt Regensburg

Zuständig für die Stadt Regensburg ist:

Amt für Stadtentwicklung (Amt 66)
Abteilung Stadterneuerung und Wohnungswesen

Herr Schmid, Tel. 0941 / 5075666 (Zimmer 3105)
Frau Kischer, Tel. 0941 / 5075667 (Zimmer 3107)
Frau Fritschi, Tel. 0941 / 5075668 (Zimmer 3109)

Minoritenweg 8-10, 93047 Regensburg

Zuständig für den Landkreis Regensburg ist:

Landratsamt Regensburg

Frau Bäumel, Tel. 0941 / 4009-588
Altmühlstr. 3, 93059 Regensburg
www.regensburg-land.de

Das Landratsamt sammelt keine Vormerkungen über die Vergabe von öffentlich geförderten Wohnungen. Auf Anforderung werden Wohnungssuchenden Adressen bekannter Wohnungsbaugesellschaften übermittelt, die im Landkreis Regensburg vermieten.

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  • Vormerkung für geförderte Wohnungen in Regensburg

Vormerkung für geförderte Wohnungen in Regensburg

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Der Wohnberechtigungsschein (WBS) wird in entsprechender Anwendung der Art. 4 bis 7 sowie des Art. 14 Abs. 2 und 3 BayWoFG erteilt. Die Einkommensgrenze beträgt in Bayern für einen Einpersonenhaushalt 22.600 € und für einen Zweipersonenhaushalt 34.500 €, sowie für jede weitere zum Haushalt gehörende Person 8.500 €. Dabei handelt es sich um Höchstbeträge. Für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Art. 5) kann die zuständige Stelle abweichend von Abs. 1 durch Rechtsverordnung eine höhere Einkommensgrenze bestimmen, wenn auf Grund der örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse durch sonstige belegungsrechtliche Maßnahmen Haushalte mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung nicht hinreichend berücksichtigt oder sozial stabile Bewohnerstrukturen nicht geschaffen oder erhalten werden können. Regensburg hat als in diesem Sinne betroffene Stadt abweichend von der im Bund geltenden Bestimmungen entsprechende Sonderregelungen getroffen. Es gelten in Regensburg folgende Einkommensgrenzen:

Haushalt:

1 Person

2 Personen

jede weitere Person

jedes weitere Kind

Bund

12.000

18.000

4.100

500

Regensburg

 

 

 

 

Vormerkbescheid
(1. Förderweg)

22.600

34.500

8.500

2.500

Wohnberechtigungsschein
+30% (2. Förderweg)

29.380

44.850

11.050

3.250

Wohnberechtigungsschein
+60% (3. Förderweg)

36.160

55.200

13.600

4.000


In Regensburg wird zwischen einem Wohnberechtigungsschein und einem Vormerkbescheid unterschieden. Der Vormerkbescheid ist der sogenannte 1. Förderweg und ist für besonders einkommensschwache Haushalte vorgesehen. Ein Vormerkbescheid wird immer dann ausgestellt, wenn der Antragsteller unterhalb der WBS Einkommensgrenzen in Bayern liegst. Mit einem Vormerkbescheid wird eine geförderte Mietwohnung vermittelt. Die Vergabe der begehrten WBS Wohnungen durch die Stadt Regensburg erfolgt nach Bedarf und Dringlichkeitsstufen. Bei diesem Verfahren wird die Stadt Regensburg die Daten an potenzielle Vermieter übermitteln, welche dann unter den vorgeschlagenen Haushalten einen für sich geeigneten Mieter auswählt. Derzeit werden die meisten geförderten Wohnungen in Regensburg über dieses Verfahren vergeben.

Vormerkung für geförderte Wohnungen in Regensburg
Quelle: Stadt Regensburg

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Herr Schmid, Tel. 0941 / 5075666 (Zimmer 3105)
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Frau Fritschi, Tel. 0941 / 5075668 (Zimmer 3109)

Minoritenweg 8-10, 93047 Regensburg

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Frau Bäumel, Tel. 0941 / 4009-588
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Das Landratsamt sammelt keine Vormerkungen über die Vergabe von öffentlich geförderten Wohnungen. Auf Anforderung werden Wohnungssuchenden Adressen bekannter Wohnungsbaugesellschaften übermittelt, die im Landkreis Regensburg vermieten.

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Der Wohnberechtigungsschein (WBS) wird in entsprechender Anwendung der Art. 4 bis 7 sowie des Art. 14 Abs. 2 und 3 BayWoFG erteilt. Die Einkommensgrenze beträgt in Bayern für einen Einpersonenhaushalt 22.600 € und für einen Zweipersonenhaushalt 34.500 €, sowie für jede weitere zum Haushalt gehörende Person 8.500 €. Dabei handelt es sich um Höchstbeträge. Für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Art. 5) kann die zuständige Stelle abweichend von Abs. 1 durch Rechtsverordnung eine höhere Einkommensgrenze bestimmen, wenn auf Grund der örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse durch sonstige belegungsrechtliche Maßnahmen Haushalte mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung nicht hinreichend berücksichtigt oder sozial stabile Bewohnerstrukturen nicht geschaffen oder erhalten werden können. Regensburg hat als in diesem Sinne betroffene Stadt abweichend von der im Bund geltenden Bestimmungen entsprechende Sonderregelungen getroffen. Es gelten in Regensburg folgende Einkommensgrenzen:

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12.000

18.000

4.100

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Regensburg

 

 

 

 

Vormerkbescheid
(1. Förderweg)

22.600

34.500

8.500

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Wohnberechtigungsschein
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29.380

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Vormerkung für geförderte Wohnungen in Regensburg
Quelle: Stadt Regensburg

Zuständig für die Stadt Regensburg ist:

Amt für Stadtentwicklung (Amt 66)
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Herr Schmid, Tel. 0941 / 5075666 (Zimmer 3105)
Frau Kischer, Tel. 0941 / 5075667 (Zimmer 3107)
Frau Fritschi, Tel. 0941 / 5075668 (Zimmer 3109)

Minoritenweg 8-10, 93047 Regensburg

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Frau Bäumel, Tel. 0941 / 4009-588
Altmühlstr. 3, 93059 Regensburg
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